Als kultureller und gemeinnütziger Verein steht die Mittwochgesellschaft Meilen für alle offen, auch für Mitglieder aus andern Gemeinden. Wir zählen heute rund 1000 Mitglieder. Die Mittwochgesellschaft ist finanziell unabhängig. Sie kann ihre Aktivitäten mit den Mitgliederbeiträgen, aus dem Erlös der Veranstaltungen und aus dem Ertrag des Vereinsvermögens bestreiten.
Sie können die Statuten der Mittwochgesellschaft als PDF-Dokument auf Ihren Computer laden und ausdrucken oder untenstehend anschauen: Statuten im PDF-Format
I. Name, Sitz, Zweck und Haftung
Art. 1
1 Die Mittwochgesellschaft Meilen (MGM) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Meilen.
2 Die MGM ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
1 Als Kulturträger der Gemeinde Meilen fördert die MGM ein breitgefächertes Angebot unter Berücksichtigung verschiedenster kultureller Aspekte und Altersgruppen.
2 Sie ist bereit, mit Gruppierungen, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten und Initianten kulturellen Schaffens zu unterstützen.
3 Sie nimmt ihre Verantwortung auch im Bereich des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Ökologie war.
Art. 3
Für die Verbindlichkeiten der MGM haftet nur ihr eigenes Vermögen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die in Meilen ansässig bzw. tätig ist oder mit Meilen in persönlicher Verbindung steht.
2 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
3 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der jeweils von der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Art. 5
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung auf Jahresende an den Vorstand.
2 Falls ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags zwei Jahre im Verzug ist, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
3 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Mitgliederbeiträge oder auf das Vermögen der MGM.
III. Finanzen
Art. 6
Die Einnahmen der MGM bestehen aus:
- Den Jahresbeiträgen der Mitglieder
- freiwilligen Zuwendungen
- Vermögenserträgen
IV. Organe
Art. 7
Die Organe der MGM sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
V. Mitgliederversammlung
Art. 8
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der MGM.
2 In ihre Zuständigkeit fallen:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden ordentlichen evtl. der ausserordentlichen Mitgliederversammlung
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Budgets
- Déchargeerteilung des Vorstands
- Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
- Wahlen des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Beschlussfassung über Bauprojekte sowie über An- und Verkauf von Grundeigentum
- Erlass und Änderung der Statuten
- Auflösung der MGM gemäss Art. 15
Art. 9
1 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder im einzelnen Fall geheime Abstimmungen beschliesst.
2 Erlass und Änderungen der Statuten können nur mit einem qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
3 Beschlüsse über den Verkauf von Grundeigentum bedürfen des qualifizierten Mehrs von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
4 In allen übrigen Fällen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 10
1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2 Die vom Vorstand einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einberufung hat mindestens 21. Tage vorher unter Mitteilung der Traktandenliste zu erfolgen.
3 Anträge der Mitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen.
4 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden wenn:
- der Vorstand dies für nötig erachtet.
- mindestens ein Zehntel der Mitglieder eine solche schriftlich und unter Angabe der Traktanden verlangt.
Die Frist für die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 60 Tage.
5 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die statutengemässe Gültigkeit der Beschlüsse ersichtlich ist.
VI. Vorstand
Art. 11
1 Der Vorstand ist das ausführende Organ der MGM. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
3 Bei Vakanzen während eines Geschäftsjahres hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung geeignete Personen zur Mitarbeit beizuziehen.
Art. 12
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht nach Art. 8 in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Insbesondere hat er folgende Befugnisse:
- Vertretung des Vereins nach aussen, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstands kollektiv zeichnen. Das für einen Anlass oder Projekt verantwortliche Vorstandsmitglied kann aufgrund eines vorangehenden Vorstandsbeschlusses einzeln zeichnen.
- Bestellungen von Kommissionen und Arbeitsgruppen zur Behandlung von besonderen Aufgaben unter Festlegung von deren Zielsetzung, Pflichten und Kompetenzen.
- Bestellung eines Finanzausschusses, welcher sich aus mindestens 2 Mitgliedern des Vorstands zusammensetzt.
- Erlass eines Finanzreglements
Art. 13
1 Über die Verhandlungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3 Beschlüsse des Vorstands erfordern die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Präsident/in.
VII. Kontrollstelle
Art. 14
1 Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei ordentliche Rechnungsprüfer, welche alljährlich die Jahresrechnung und allfällige weitere Rechnungen der MGM prüfen und zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag stellen.
2 Neben den ordentlichen Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands Ersatz-Rechnungsprüfer wählen. Die Ersatz-Rechnungsprüfer können auch zu ordentlichen Rechnungsprüfern gewählt werden.
3 Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder der MGM sein.
VIII. Auflösung und Vermögensverwendung
Art. 15
1 Die MGM kann nur durch eine ausdrücklich zu einem solchen Beschluss einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden, in der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind, von denen wiederum drei Viertel der Auflösung zustimmen.
2 Bei der Auflösung der MGM ist ein allfälliges Vermögen dem Gemeinderat Meilen zur Aufbewahrung zu übergeben. Bildet sich innert zehn Jahren kein Verein mit ähnlichen kulturellen Zielen, so hat der Gemeinderat das Vermögen im Sinne der Zweckbestimmung der MGM zu verwenden.
Die Statuten vom 17. April 1991 wurden durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. März 2013 teilweise geändert und treten in der neuen Fassung sofort in Kraft.